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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR ABBUNDZENTRUM ADELBERG GmbH

§ 1 Allgemeines
1.
Für alle unsere (Auftragsnehmerin) Lieferungen und Leistungen geltend ab sofort ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers (Auftraggeber) geltend nur,
soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Nachabreden sowie Zusagen von Beauftragten, Vertretern oder Angestellten sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns (Auftragnehmerin) verbindlich.
Etwaige Einkaufs- und Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner (Auftraggeber) haben, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen, keine Gültigkeit.
2.
Unsere Angebote sind freibleibend.
Durch technische Weiterentwicklung bedingte Änderungen bleiben vorbehalten, der Zwischenverkauf ebenfalls.
3.
Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der Lieferung der Ware zustande.

§ 2 Preis und Zahlung
1.
Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt ist, verstehen sich unsere Preise rein netto ab Werk in Euro. Umsatzsteuer, Versicherung, Zoll und Grenzkosten sowie Ablade- und Transportkosten einschließlich Verpackung sind im Nettopreis nicht eingeschlossen und gesondert zu vergüten. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausweisen.
2.
Wir sind berechtigt, bei Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhne und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung die vereinbarten Preise entsprechend den zur Zeit der Lieferung bei uns üblichen Preis anzuheben, wenn eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten vereinbart ist oder die Lieferung später als vier Monate nach Kaufabschluss abgerufen wird.
3.
Vom Auftraggeber über den vereinbarten Auftragsumfang hinaus gewünschte Beratungs- und sonstige Dienstleistungen können gesondert berechnet werden.
4.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels schuldet der Auftraggeber ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von mindestens 5 % p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, sofern nicht höhere Verzugszinsen nachgewiesen werden.
5.
Die Zahlung ist in jedem Falle erst bewirkt, wenn die Zahlung in bar erfolgt oder den Zahlbetrag dem Konto der Auftragsnehmerin endgültig gutgeschrieben ist.
6.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter der Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Durch die Annahme und Zahlungsanweisung, Schecks und Wechsel übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr für die rechtzeitige Vorzeigung oder Protesterhebung. Protestkosten trägt ebenfalls der Auftraggeber.
7.
Eine zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen kann von der Auftragsnehmerin gekündigt und die Zahlung der Restschuld verlangt werden, wenn der Auftraggeber mit einer Teilzahlung länger als 10 Tage in Verzug kommt.
8.
Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, kann die Auftragnehmerin die ihr obliegende Leistung verweigern bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Nachweis der Vermögensverschlechterung ist erbracht, wenn ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder die Auskunft einer angesehenen Bank oder Auskunftei über die entsprechende Vermögensverschlechterung.
9.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Auftragnehmerin anerkannt oder unbestritten sind. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann nur insoweit ausgeübt werden, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit
1.
Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.  Lieferfristen beginnen frühestens mit Zugang unserer Auftragsbestätigung und nach Vorliegen aller vom Auftraggeber zu schaffender Lieferungsvoraussetzungen. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, so beginnt der Liefertermin oder die Lieferfrist neu zu laufen, sofern nicht generell ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist schriftlich vereinbart ist.
2.
Bei Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist um 6 Wochen, hat der Besteller das Recht, eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die Auftragnehmerin in Verzug. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin auf höchstens 5 % der vereinbarten Vergütung.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % der vereinbarten Vergütung. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

Höhere Gewalt oder sonstige von der Auftragnehmerin und deren Lieferanten nicht verschuldeten Störungen, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Mängel an Rohstoffen, Feuer, Nichtbelieferung seitens des Lieferanten, verändern die Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferungsstörungen. Die Auftragnehmerin hat jedoch auch das Recht, binnen einer Frist von 2 Monaten nach Eintritt der Störung, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
3.
Der Transport bzw. die Zufuhr erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers und zwar auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
Die Transportkosten sind bei nicht frachtfreier Lieferung vom Auftraggeber im Voraus zu bezahlen. Sofern vom Auftraggeber gewünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber und sind im Voraus zu bezahlen.

§ 4 Abnahme
1.
Der Auftraggeber hat innerhalb von 8 Tagen nach Aufforderung das Recht, die Ware bei der Auftragnehmerin zu prüfen und die Pflicht, die Ware innerhalb dieser Frist abzunehmen.
Bei Lieferung ohne vorausgegangene Prüfung durch den Auftraggeber ist Letzterer verpflichtet, auch wenn Mängel beim Empfang der Ware erkennbar sind, diese anzunehmen und ordnungsgemäß zu lagern.
2.
Der Auftraggeber hat nach Empfang der Ware unverzüglich diese in ihrer Gesamtheit zu untersuchen und eventuelle Mängel zu rügen. Erkennbare Mängel hat er spätestens 5 Tage nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Angabe der geltend gemachten Mängel anzuzeigen, ansonsten ist er der Rüge erkennbarer Mängel ausgeschlossen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Auftragnehmerin aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum der Auftragnehmerin und wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Auftragnehmerin als Herstellerin oder Verkäuferin, jedoch ohne Verpflichtung für sie.
Erlischt das Alleineigentum der Auftragnehmerin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum der Auftragnehmerin an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Auftragnehmerin übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum der Auftragnehmerin unentgeltlich und hat es gegen Feuer zu versichern.
3.
Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an.
4.
Wird Vorbehaltsware von dem Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück des Auftraggebers oder in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber im ersten Fall schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten und mit dem Rang vor dem Rest ab. Im zweiten Fall tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich solchen auf Sicherheitsleistung gem. §648a BGB und Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Die Auftragnehmerin nimmt die jeweilige Abtretung an.
5.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung gem. Absatz 3 u. 4 auf die Auftragnehmerin tatsächlich übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
6.
Die Auftragnehmerin ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Absatz 3 u. 4 abgetretenen Forderungen. Die Auftragnehmerin wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen und danach selbst einzuziehen.
7.
Bei Zugriffen Dritter oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber auf das Eigentum bzw. den Zahlungsanspruch der Auftragnehmerin hinzuweisen und die Auftragnehmerin unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Auftragnehmerin liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
9.
Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20 %, so ist die Auftragnehmerin insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Auftragnehmerin aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über.

§ 6 Gewährleistung
1.
Die Obliegenheiten der §§ 337 u. 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Auftraggeber, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Empfang, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Auf § 4 Absatz 2 wird ausdrücklich hingewiesen.
2.
Für Mängel haftet die Auftragnehmerin, in dem der Liefergegenstand nach Wahl der Auftragnehmerin nachgebessert oder neu geliefert wird, wenn dieser infolge eines nachweisbar, vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit beeinträchtigt worden ist.
Ersetzte Teile sind Eigentum der Auftragnehmerin.
Erfolgt eine Neulieferung oder Nachbesserung nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeiten der Auftragnehmerin angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung nach bis zu dreimaligem Versuch fehl, so ist der Auftraggeber zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) berechtigt.
3.
Die Auftragnehmerin ist zur Nachbesserung oder Neulieferung so lange nicht verpflichtet, als der Auftraggeber mit einer Zahlung in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, der die Nachbesserungskosten oder den durch den Mängel verursachten Minderwert der Ware übersteigt.
Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin zur Vornahme aller ihr nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die Auftragnehmerin von der Gewährleistungspflicht befreit.
4.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers oder Dritten.
Eine Gewähr der Auftragnehmerin für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichteinhaltung der von der Auftragnehmerin vorgeschriebenen Anweisungen entstanden sind, ist ausgeschlossen.
Bei Fertigung und Ausführung nach Zeichnungen des Auftraggebers haftet die Auftragnehmerin nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.
5.
Der Haftungsausschuss der Auftragsnehmerin erstreckt sich nicht auf Ansprüche gem. §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz, soweit nicht auch danach eine Haftung ausgeschlossen ist.

§§ 7 Muster, Zeichnungen, Kalkulationen
1.
Zur Herstellung und Anfertigung außerhalb üblicher oder von der Auftragnehmerin vorgegebener Normen ist die Auftragnehmerin nur verpflichtet, wenn dies schriftlich vereinbart wird und maßstabsgerechte Zeichnungen und Pläne bzw. entsprechende Muster in zweifacher Fertigung vorher zur Verfügung gestellt wurden. Ein Exemplar ist zum Verbleib bei der Auftragnehmerin bestimmt.
2.
Von der Auftragnehmerin hergestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin das Eigentums- und Urheberrecht ausdrücklich vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftragsnehmerin Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§§ 8 Schlussbestimmungen
1.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.
2.
Der Auftraggeber darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen und Forderungen gegen die Auftragnehmerin.
3.
Auf die Vertragsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
4.
Als Erfüllungsort und Gerichtstand ist für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen 73099 Adelberg
Vereinbart, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
5.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmungen am nächsten kommt und gesetzlich zulässig ist; dasselbe gilt für etwaige Lücken in einer vertraglichen Regelung, sofern die Ergänzung notwendig ist und nicht der einvernehmlichen schriftlichen Ergänzung vorbehalten ist.

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